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Urheber- und Medienrecht


Was gehört zum Rechtsgebiet "Medienrecht"...?

Weil Medienrecht eine Querschnittsmaterie ist, bereitet die Zuordnung von rechtlichen Angelegenheiten zum Medienrecht und zu bestimmten Rechtsgebieten mitunter selbst dem Fachmann Probleme: Bei Scheidung, Mietangelegenheit oder Unfall weiß man üblicherweise, um was es sich "dreht" und "wohin" man gehen muss; hingegen kann z.B. das Vorgehen gegen einen Zeitungsartikel im Einzelfall auf presserechtliche, medienzivilrechtliche, markenrechtliche, urheberrechtliche oder vielleicht auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützt sein. Ein einheitliches Mediengesetzbuch gibt es bislang nicht.

Hinzu kommt die rasante technische Enwicklung und der Trend zur Konvergenz im Bereich der Medien, also dem Phänomen, dass heutzutage etwa Filme nicht nur im Kino, sondern auch auf dem Handy laufen und somit die Beschränkung von Inhalten auf bestimmte Trägermedien zunehmend entfällt. Dementsprechend werden auch viele Teilbereiche des Medienrechts ständig verändert oder verselbständigt.


Bestimmte Anwendungsbereiche lassen sich stichwortartig wie folgt zusammenfassen:


Bildende Kunst, Photographie, Film, Musik, Literatur:

Für das Schaffen von Künstlern in diesen Berichen und auch deren Arbeitgebern ist vor allem das Urheberrecht relevant. Rechtsgrundlagen sind das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturhebergesetz (KUG). Bei der Verwertung sind die verschiedenen Verwertungsgesellschaften beteiligt, wie etwa die GEMA. Für die Wahrnehmung und den Schutz von Leistungsschutzrechten sind auch das Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutz und das Wettbewerbsrecht von Bedeutung.


Internet und Multimedia, IT-Recht und e-commerce, Telekommunikationsrecht:

Das Internetrecht ist eine übergreifende Rechtsmaterie, die auf verschiedene rechtliche Regelungen des Bundes und der Länder zurückgreift. Die gesetzlichen Regelungen wurden in den letzten Jahren aufgrund der schnellen und teilweise nicht vorhersehbaren technischen und inhaltlichen Weiterentwicklung ständig geändert. In 2007 trat etwa das Telemediengesetz, in Kraft, das u. A. das Gesetz über Teledienste von 1997 und den Telemedienstaatsvertrag von 2003 ablöste.

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht. Damit wird zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung sowie der Telekommunikation bezeichnet. Es geht vor allem um Rechtsbeziehungen aus Verträgen und bei deren Abschluss, die Wettbewerbsbeziehungen zwischen Unternehmen untereinander und mit Verbrauchern und den Verbraucherschutz, insbesondere beim sogenannten e-commerce, dem Handel über das Internet.

Telekommunikationsrecht betrifft vor allem die technische Seite der Übertragung von Medieninhalten, also z.B. von DSL-Signalen. Das Telekommunikationsgesetz enthält darüber hinaus Sonderkartellrecht zur Regulierung des TK-Marktes.


Medienzivilrecht, Äußerungsrecht und Unterlassung, Presse Gegendarstellung:

Unter Medienzivilrecht versteht man den Schutz von Rechtsgütern, die Bindung des Einzelnen, von Unternehmen und der Medien an bestimmte Pflichten und das Haftungsrecht. Zu den geschützten Rechtsgütern zählen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch sonstige persönliche Rechte wie das Recht am eigenen Bild, der Schutz der Ehre, das Recht am eigenen Namen, das Recht am Unternehmen. Im Regelfall ist eine Rechtsgüterabwägung mit der Meinungs- oder Kunstfreiheit vorzunehmen, wie es beispielsweise im Streit um den Roman "Esra" geschehen ist.

Dem von einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung oder sonstigen öffentlichen Äußerung Betroffenen werden verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt, um den Schutz seiner Rechtsgüter durchzusetzen. Gegen unzulässige Meinungsäußerungen kann ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehen. Gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen kommen zusätzlich auch ein Anspruch auf Berichtigung und auf Gegendarstellung in Betracht. Für den Gegendarstellungsanspruch kommt es nicht einmal darauf an, ob die behauptetete Tatsache, gegen die sich die Gegendarstellung richtet, wahr oder falsch war, denn durch die Möglichkeit zur Gegendarstellung soll sichergestellt werden, dass auch der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung erhält.


Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und "Abmahnschreiben":

Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich vor allem mit dem Schutz des sogenannten geistigen Eigentums und dem Wettbewerbsschutz.

Der Begriff geistiges Eigentum beschreibt Ausschlussrechte des Inhabers von immateriellen Gütern gegenüber Dritten und wird daher besser als Immaterialgüterrecht bezeichnet. Immaterialgüter sind z. B. Ideen, Erfindungen, Konzepte, geistige Werke, Informationen. Diese Güter sind jedoch nicht generell rechtlich geschützt, sondern nur wenn die Rechtsordnung einer Person entsprechende Rechte zuweist, z. B. durch Patentrechte, Markenrechte oder Urheberrechte. Dabei ist die Idee "an sich" grundsätzlich nicht schutzfähig, sondern üblicherweise nur die Leistung ihrer konkrete Umsetzung durch einen Schöpfungsakt.


Streng genommen gehört das Urheberrecht zwar nicht zum gewerblichen Rechtsschutz, weil Urheberrechte auch im nichtgewerblichen Bereich entstehen, jedoch werden sie in der Regel von gewerblichen Unternehmen wahrgenommen.

Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts kann aufgrund der Ausschließlichkeit Dritte von bestimmten Nutzungsarten ausschließen, insbesondere kann er regelmäßig die gewerbliche Nutzung untersagen, weil ihm die wirtschaftlichen Früchte seiner "geistigen" Arbeit zukommen sollen. Im Vorfeld einer gerichtlichen Untersagung wird ein solcher Unterlassungsanspruch meist durch eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung geltend gemacht.

Die Praxis anwaltlicher Abmahnschreiben mit erheblichen Schadenersatzforderungen sind z.B. ein beliebtes Mittel der Musikindustrie, um Raubkopierer abzuschrecken. Abahnungen erfolgen auch bei unlauteren Handlungen im Wettbewerb zwischen Unternehmen.


Wozu dient ein "Urheberrecht"...?

Das Urheberrecht bezeichnet im Sprachgebrauch einerseits das Rechtsgebiet, das sich mit den Rechten der Urheber befasst, anderseits das Urheberrecht als Summe der einzelnen Urheber-Rechte des Urhebers. Das Urheberrecht gehört im Wesentlichen zum Privat- oder Zivilrecht.

Das deutsche Urheberrecht schützt die (verschiedenen) Rechte des Urhebers an seinen Werken „im Ganzen“. Ein Werk ist die persönliche (eigenständige) geistige Schöpfung des Urhebers, wobei eine bestimmte Schöpfungshöhe erforderlich ist. Die „Qualitäts-Erfordernisse sind jedoch unklar: Ein Strichmännchen kann im Einzellfall ausreichende Schöpfungshöhe besitzen – wenn es nur irgendwie originell genug ist; ein Porno-Film ist unter Umständen nicht geschützt, weil die Schöpfungshöhe für Pornografie generell umstritten ist (es bestehen aber Leistungsschutzrechte).

Das Urheberrecht ist eine Form „geistigen“ Eigentums oder besser: Ein Immaterialgüterrecht. Immaterialgüterrechte sind im Gegensatz zu Sacheigentum nicht in der Realität greifbar: Durch das Urheberrecht wird die Komposition geschützt, nicht das Notenheft oder die Musikdatei – Allein um den Schutz der Verwertungsrechte des Urhebers (eines der „Urheberrechte“) sicherzustellen, dürfen Notenhefte fast niemals und CDs nur unter strengen Voraussetzungen kopiert werden.

Rechtslage:

Das Urheberrecht in Deutschland ist im Wesentlichen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelt die Wahrnehmung von bestimmten Rechten der Urheber durch Verwertungsgesellschaften. Die bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA.

Während beim (eigentlichen) gewerblichen Rechtsschutz, also z. B. dem Patent- und Markenrecht, die Ergebnisse geistigen Schaffens (sog. Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt werden, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie selbständige geistige oder künstlerische Leistungen (z.B. die des Musikers, der ein Stück nur aufführt). Allerdings werden auch Computerprogramme und Datenbanken durch das Urheberrecht geschützt, bei denen oft eine gewerbliche Leistung im Vordergrund steht.

Gegenstand von Urheberrechten:

Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu verfügen. Dabei wird der Urheber nicht nur in seinen wirtschaftlichen Interessen geschützt, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk. Dementsprechend werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und (wirtschaftliche) Verwertungsrechte zugestanden.

Das Verwertungsrecht:

Dem Urheber des Werkes steht zunächst das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Um aber die Verwertung auch praktisch umsetzen zu können, muss er das Werk regelmäßig an einen Unternehmer, also z.B. sein Buch-Manuskript an einen Verlag, „verkaufen“. In der Regel überträgt er dazu im Rahmen eines Vertrages das Recht zur Verwertung hinsichtlich einzeln zu bestimmender Nutzungsarten an den Unternehmer und zwar dergestalt, dass nun jener das ausschließliche Recht hinsichtlich dieser Nutzungsarten haben soll. Der Unternehmer erwirbt dann z. B. das ausschließliche Recht zum Druck und zur Verbreitung des Manuskriptes in Taschenbuchform in Höhe einer bestimmten Auflage in Deutschland. Im Verlagswesen erhält der Verleger aufgrund der Besonderheiten des VerlG zudem ein eigenes Recht, das wie ein eigenes Urheberrecht wirkt.

Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann sogenannte einfache Nutzungsrechte an Dritte übertragen: In der Regel wird ein Verlag das gedruckte Manuskript als Buch verkaufen und der Käufer erwirbt dann das einfache Nutzungsrecht, den Inhalt lesen zu dürfen. Dieses einfache Nutzungsrecht berechtigt aber weder zur öffentlichen Lesung vor Publikum, noch zum Fotokopieren für Bekannte und Verwandte.

Ebenso verhält es sich mit der Musik-CD, die man zwar redlich erworben hat, aber dennoch ihren Inhalt nicht in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum Kopieren anbieten darf, weil man dadurch das Werk unerlaubt verbreitet. Weil das aber offenbar keiner je so richtig verstanden hat, wird der dabei Ertappte seit einiger Zeit von den Anwälten der Musikindustrie durch kostenpflichtige Abmahnungen eines Besseren belehrt.

Nutzungsrechte werden auch als Lizenzen bezeichnet. Wer unerlaubt Kopien eines Werkes verbreitet, muss regelmäßig Schadenersatz in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr leisten. Die Lizenz für die Verbreitung eines Popsongs via Internet kann durchaus teuer sein.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht:

Aus dem sogenannten Urheberpersönlichkeitsrecht, das die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk schützt, folgt beispielsweise das Recht auf Namensnennung; ferner kann der Urheber einer Entstellung seines Werkes selbst dann entgegentreten, wenn er die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an einen Unternehmer „verkauft“ hat: Ein Komponist muss es beispielweise nicht dulden, dass seine Opernarie vom Musiklabel als (schlechter) Handyklingelton verbreitet wird (wobei dies vor allem ein „neuer“ Verbreitungsweg ist, der in vielen „alten“ Verträgen aus Rechtsgründen nur nicht vorgesehen werden konnte).

Wegen der persönlichen Beziehung zum Werk ist das Urheberrecht im Ganzen regelmäßig nicht übertragbar, sondern bleibt bis zu seinem Tod beim Urheber. Übertragen werden können immer nur einzelne Nutzungsrechte als „Ausschnitt“ aus dem Ganzen, das Urheberpersönlichkeitsrecht selbst aber ist unveräußerlich. Eine Übertragung des Urheberrechts kann daher regelmäßig nur im Wege der Erbfolge stattfinden. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.


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